Zugewinn innerhalb der Ehe
Haben die Ehegatten bei der Eheschließung keine Vereinbarungen über den Güterstand getroffen, leben sie automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Der Zugewinn ist die Differenz zwischen dem Endvermögen bei Auflösung der Ehe und dem Anfangsvermögen bei Eheschließung.
Unter den Begriff Vermögen fallen alle Positionen, Gegenstände, Rechte u.ä., die einen messbaren wirtschaftlichen Wert haben. Haushaltsgegenstände, die im Eigentum beider Ehegatten sind und Versorgungsanwartschaften, welche im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden, gehören jedoch nicht zum Vermögen. Verbindlichkeiten, also Schulden, sind natürlich auch zu berücksichtigen.
Zugewinnausgleich bei Scheidung
Mit der Scheidung endet der Güterstand der Zugewinngemeinschaft und es wird das während der Ehezeit hinzugewonnene Vermögen (der Zugewinn) zu gleichen Teilen aufgeteilt.
Hierfür ist zunächst der Zugewinn jedes Ehegatten zu ermitteln. Der Zugewinn ist dabei die Differenz zwischen dem Endvermögen (Stichtag Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages) und dem Anfangsvermögen (Stichtag Eheschließung).
Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen Ehegatten, so steht dem anderen Ehegatten die Hälfte des Betrages zu, der seinen Zugewinn übersteigt.
Beispiel:
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Ehemann |
Ehefrau |
Anfangsvermögen |
5.000,00 EUR |
1.000,00 EUR |
Endvermögen |
45.000,00 EUR |
25.000,00 EUR |
Zugewinn |
40.000,00 EUR |
24.000,00 EUR |
Der Ehemann hat einen höheren Zugewinn in Höhe von 16.000,00 EUR, damit beträgt die Ausgleichsforderung zugunsten der Ehefrau 8.000,00 EUR.
Zugewinnausgleich bei Tod eines Ehegatten
Ein Ausgleich erfolgt nur, wenn der überlebende Ehegatte gesetzlicher Erbe ist. In diesem Fall erhöht sich dessen gesetzlicher Erbteil um 1/4 der Erbschaft, unabhängig davon, ob überhaupt , in welcher Höhe oder von wem ein Zugewinn erzielt worden ist.