Nach § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Diese Vorschrift ist damit zentrale Norm für Unterhaltsansprüche der Kinder gegenüber ihren Eltern. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein eheliches oder um ein uneheliches Kind handelt.
Beim Kindesunterhalt wird zwischen Barunterhalt und Naturalunterhalt unterschieden. Naturalunterhalt oder auch Betreuungsunterhalt ist dabei jede Leistung, die nicht in Geld erbracht wird. Dies ist im Wesentlichen die Pflege und Erziehung minderjähriger Kinder.