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Elternunterhalt - Unterhalt für Eltern zahlen?
Wer muss Elternunterhalt zahlen?
Eltern unterhalten nicht nur ihre Kinder, sondern diese müssen auch für ihre pflegebedürftigen Eltern sorgen. Nach dem Gesetz wird verlangt, dass der wirtschaftlich Leistungsfähige demjenigen nahen Angehörigen hilft, der aufgrund seines geringen oder hohen Alters noch nicht bzw. nicht mehr für sich selbst aufkommen kann. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unter § 1601 ist geregelt, dass Verwandte in gerader Linie, also Kinder, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern usw., wechselseitig verpflichtet sind, einander Unterhalt zu gewähren. Unter Umständen betrifft es auch die Enkel gegenüber ihren Großeltern, da eine Verwandtschaft in grader Linie besteht. Grundsätzlich geht es hier nach einer Rangfolge, es haften also erst mal die näher entfernten Verwandten für den Elternunterhalt. Einen Unterhaltsanspruch von Eltern gegen Schwiegerkinder gibt es nicht.
Wann muss gezahlt werden?
Elternunterhalt muss dann von den Kindern gezahlt werden, wenn die Eltern nicht mehr in der Lage sind, für sich selbst aufzukommen und ein Unterhalt gefordert wird. Den Elternunterhalt umgehen können die Kinder nicht, wenn Sie leistungsfähig sind und dieser von den Eltern eingefordert wurde. Gerne prüfen wir für Sie den Anspruch und beraten Sie diesbezüglich bei einem gemeinsamen Termin – persönlich in unserer Kanzlei Alznauer oder bei einer telefonischen Beratung.
Beispiel: Kann ein pflegebedürftiger Elternteil im Alter die Kosten für ein Pflegeheim nicht vollständig von seiner Rente und der Pflegeversicherung bezahlen, darf nach dem Gesetz von den erwachsenen und leistungsfähigen Kindern Unterhalt verlangt werden.
Elternunterhalt wie lange? Die Dauer der Unterhaltszahlung ist gesetzlich festgelegt. Somit muss dieser so lange gezahlt werden, wie eine Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen besteht oder maximal bis zum Tode des Berechtigten. Um festzustellen, ob ein Elternteil den Anspruch auf Elternunterhalt verwirkt hat, ist im Zweifelsfall immer die Beratung durch einen Fachanwalt sinnvoll. Nur so ist sichergestellt, ob der Elternunterhalt wann verwirkt wurde. Die persönliche Beziehung zwischen den Kindern und ihren Eltern wird hier nur in absoluten Härtefällen berücksichtigt.
Besteht Leistungsfähigkeit zur Zahlung?
Der Elternunterhalt bemisst sich grundsätzlich nach der finanziellen Lebenssituation des Unterhaltsberechtigten. Dies setzt allerdings die Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Kindes voraus. Der Unterhaltspflichtige ist laut BGB nur dann nicht zur Zahlung verpflichtet, wenn dieser durch die Unterhaltszahlungen seinen eigenen Lebensunterhalt gefährden würde.
Wer muss bei Geschwistern wie viel zahlen?
Maßstäbe zur Ermittlung des Elternunterhalts setzt die so genannte „Düsseldorfer Tabelle“. Der Selbstbehalt des Pflichtigen gegenüber den bedürftigen Eltern wurde großzügig angelegt. Gegenüber dem Kindesunterhalt ist die Grenze hier weiter oben. Er liegt nach der Düsseldorfer Tabelle derzeit bei mindestens 1.800,- Euro im Monat. Das darüber hinausgehende Einkommen muss das unterhaltsverpflichtete Kind laut Gesetz zur Hälfte für den Unterhalt des bedürftigen Elternteils verwenden.
Doch wer muss bei Geschwistern wie viel Elternunterhalt bezahlen? Geschwister haften gleichermaßen für den Elternunterhalt, im Verhältnis Ihrer Haftungsanteile. Voraussetzung ist natürlich erst mal, dass die Geschwister überhaupt leistungsfähig sind. Der Haftungsanteil sind 50% von dem Teil, der vom monatlichen Nettoeinkommen nach Abzug des Selbstbehalts (1.800,- Euro) übrig bleibt.
Beispiel Elternunterhalt berechnen: Das bereinigte Nettoeinkommen von Kind eins beläuft sich auf 3.000,- Euro und das von Kind zwei auf 2.600,- Euro. Nach Abzug des Selbstbehalts in Höhe von je 1.800,- Euro beträgt der Haftungsanteil bei Kind eins 600,- Euro (3.000-1.800=1.200-50%) und bei Kind zwei 400,- Euro (2.600-1.800=800-50%). Bei mehr als zwei Geschwistern verhält es sich genauso. Wie genau die Aufteilung, auch bei Über- oder Untererfüllung des Unterhaltsanspruchs der Eltern aussieht, erfahren Sie gerne in einer persönlichen Beratung von uns.
Ist eine Berechnung des Elternunterhalts durch Sozialämter immer richtig?
Reicht das Geld des Pflegebedürftigen nicht aus übernimmt vorerst das Sozialamt die Kosten. Das Sozialamt wird dann den Elternunterhalt berechnen und diesen dann bei allen erwachsenen und leistungsfähigen Kindern einfordern. Das Sozialamt bittet zur Kasse, keine natürliche Person. Sobald die Sozialämter den Elternunterhalt berechnen, prüfen Sie das Ergebnis lieber noch einmal. Denn die Sozialämter berechnen den Elternunterhalt häufig nicht richtig. Die Überprüfung erfolgt am besten durch einen erfahrenen Anwalt.
Muss ein Kind sein Vermögen angreifen um den Unterhalt zu zahlen?
Grundsätzlich muss ein Unterhaltspflichtiger seinen Vermögensstamm zur Bestreitung des Unterhalts seiner Eltern einsetzen. Dies wurde in einem Urteil vom Bundesgerichtshof am 07.08.2013 festgelegt. Der eigene Unterhalt darf dabei jedoch nicht gefährdet werden. Dementsprechend bleiben die zum Aufbau einer eigenen Alterssicherung zurückgelegten Beträge davon unberührt, soweit sie hierfür tatsächlich erforderlich sind. Festgelegt wurde, dass die vom Unterhalt unberührte Vermögensanlage fünf Prozent des Jahresbruttoeinkommens bezogen auf die gesamte Erwerbstätigkeit bis zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt entspricht. Selbstgenutzte Immobilien hingegen bleiben davon grundsätzlich unangetastet. Voraussetzung dafür ist, dass dieses Wohneigentum den jeweiligen Verhältnissen angemessen ist. Bei dem Vermögen, welches vom Unterhalt nicht gefährdet ist, spricht man auch vom „Elternunterhalt Schonvermögen“.